Skip to main content

Was wie ein schlechter Witz klingt, ist in China leider bereits traurige Wahrheit.

Nach wochenlanger Quarantäne erleben die Behörden einen Ansturm für Termine für Scheidungen. Während der Quarantäne verbringen Familienmitglieder mehr Zeit zusammen als gewohnt und gehen nicht ihrem alltäglichen Alltag nach, an den sie sich gewöhnt haben.

Oft auf engstem Raum. Konflikte sind vorprogrammiert. Leider liest man auch immer wieder von einer Zunahme von Fällen häuslicher Gewalt.

Leider werden auch sonst –unabhängig von der Corona Krise und der Quarantäne Situation- statistisch gesehen immer noch knapp 35% der geschlossenen Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften geschieden bzw. aufgehoben.

Einen Scheidungsgrund braucht man nicht- das Scheitern der Ehe ist der Einzige Grund und reicht demnach völlig aus. Von einem Scheitern der Ehe ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, so § 1565 I Satz 2 BGB.

Einvernehmliche Scheidung bevorzugt

Viele Ehepaare sind sich über die Scheidung an sich einig und wollen sich nicht streiten und sich einfach, schnell und unkompliziert scheiden lassen. Doch auch bei der einvernehmlichen Scheidung stellen sich Fragen, wie man dieses Verfahren am Unkompliziertesten und kostengünstig abwickelt.

Der Gang zum Anwalt ist jedoch unerlässlich, weil vor dem Familiengericht Anwaltszwang gilt. Ein Anwalt für beide reicht jedoch völlig aus.

Beschränkt man das Scheidungsverfahren nur auf die Scheidung an sich und einigt sich im Vorfeld über den Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht usw., kann das die Scheidungskosten deutlich reduzieren.

Es besteht natürlich die Möglichkeit, die Scheidungsfolgen in einem gesonderten Verfahren durch das Gericht regeln zu lassen. Eine Einigung kann jedoch in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist vor allem dann sinnvoll, wenn man sich über die rechtlichen und finanziellen Folgen der Scheidung (zB. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) einigen kann. Es ist hilfreich, wenn der Rechtsanwalt bei einer einvernehmlichen Scheidung einen mediatorischen Ausbildungshintergrund hat.

Mediation (lateinisch Vermittlung) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten.

Im privaten Umfeld lassen sich durch eine Mediation Auseinandersetzungen oft beilegen. Die Mediation hilft dabei, zwischenmenschliche Beziehungen wieder zu verbessern und belastende Konflikte zu bereinigen.

Meine Aufgabe ist es an dieser Stelle, die Parteien dabei zu unterstützen, miteinander ins Gespräch zu kommen und ihre Gesprächsbereitschaft aufrecht zu erhalten, auf eine friedliche, faire und offene Kommunikation zu achten und den Einigungsprozess zu fördern und dann die von allen akzeptierte Lösung auf ihre rechtliche Realisierbarkeit zu prüfen.

Dies gibt dem Noch-Ehepaar Sicherheit und das Gericht muss nicht hierüber entscheiden. Dies führt dazu, dass das Gericht schneller über die einvernehmliche Scheidung entscheidet und führt nebenbei zur Einsparung von Scheidungskosten, welche aufgrund der hohen Streitwerte bei Scheidungsverfahren erheblich sein können.

Wenn man die Scheidung also schnellstmöglich „über die Bühne“ bringen möchte,  sollte man über den Zugewinnausgleich nicht vom Gericht entscheiden lassen. Darüber wird das Gericht nämlich nur auf Antrag entscheiden.

Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Gericht in der Regel automatisch.

Zum Versorgungsausgleich gehören die Anwartschaften der Altersvorsorge/ Rentenansprüche.

Die Kosten für die Scheidung selbst wären demnach zu Berechnen nach dem Nettoeinkommen der Ehegatten in den drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages.

1. Voraussetzung: Durchlaufen eines Trennungsjahres

Wenn man das Scheidungsverfahren auf die Scheidung beschränkt, erfolgt eine einvernehmliche Scheidung relativ schnell. Zwingend notwendig ist jedoch das Durchlaufen eines Trennungsjahres, bevor man den Antrag auf Scheidung einreicht. Bedeutet das, dass keine intimen Beziehungen zwischen dem noch Ehepaar bestehen, die Ehegatten erbringen einander keine Haushalts und Versorgungsleistungen mehr, sowie das die Mahlzeiten nicht mehr gemeinsam eingenommen werden, wobei gelegentliche Ausnahmen natürlich und schädlich sind.

Gerade während der Corona Krise ist es wichtig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, da man in einigen Fällen aufgrund der Ausgangs- und Kontaktsperre ein bereits „angefangenes Trennungsjahr“ leicht unterbrechen könnte, wenn man dann doch Tisch und Bett teilen muss. Doch auch für solche Situationen findet man eine Lösung. Eine Trennungsvereinbarung für das Trennungsjahr macht ebenfalls Sinn, auch hier ist es für mich wichtig, auf die persönlichen Bedürfnisse BEIDER Parteien ausreichend einzugehen und eine rechtlich haltbare Vereinbarung zu treffen.

2. Voraussetzung: andere Ehepartner muss einen  eigenen Antrag stellen oder den Antrag zu stellen

Der Scheidungsantrag muss auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vor Gericht von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag muss der andere Partner jedoch nicht anwaltlich vertreten sein. Die andere Partei kann dann dem Scheidungsantrag einfach zustimmen. Das heißt, man benötigt so nur einen Rechtsanwalt und spart dadurch 50% der Rechtsanwaltskosten.

Gerne berate ich Sie unverbindlich in einem kostenlosen Erstgespräch.

Sie haben Fragen? Wir helfen gern!

Kontaktieren Sie uns


    Wir befassen uns mit allen Fragen rund um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

    Alica Frick ValiulovaRechtsanwältin