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Die Corona-Krise hat den Gesetzgeber dazu bewegt, für den Zeitraum von drei Monaten, angefangen am 1. April 2020, besondere gesetzliche schuldrechtliche Regelungen im Vertragsrecht für Verbraucher und Kleinunternehmer (EU- Empfehlung 2003/361/EG – bis 9 Beschäftigte und bis EUR 2 Mio Umsatz) anders zu Handhaben.

Das gesetzlich festgelegte Moratorium ist nunmehr seit dem 1.4.2020 in Kraft und gewährt Verbrauchern und Kleinunternehmern einen Zahlungsaufschub.

Nach der neuen Fassung des Art. 240 § 1 Abs. 1 EGBGB haben Verbraucher das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8.3.2020 geschlossen wurde, bis zum 30.6.2020 zu verweigern. Dieses zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Der neue Abs. 1 Satz 3 des Art. 240 EGBGB definiert wesentliche Dauerschuldverhältnisse als solche, die zu Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem

Telefon- und Internetverträge, auch Streaming-Dienste wie Netflix oder Amazon Prime. Verbraucher sollen also nicht in Zahlungsverzug geraten können und sich folglich keine Sorge um mögliche Vertragskündigungen, Verzugszinsen oder auch zivilrechtliche Leistungsklagen machen müssen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jetzt als Verbraucher oder Kleinunternehmer von diesem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dieses steht Ihnen jetzt in Zusammenhang mit der Corona-Krise bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu. Dies regelt der § 240 EGBGB.

Ziel ist es, dass Verbraucher und Kleinunternehmer nicht von der Grundversorgung wie zB Wasser, Telefon und Strom abgeschnitten werden sollen, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Corona-Pandemie und den damit oft einhergehenden Wegfall von Einnahmequellen (Kündigungen oder Umstellung auf Kurzarbeitergeld) nicht nachkommen können. Das Leistungsverweigerungsrecht ist befristet auf den 30.6.2020. Gegebenenfalls wird es verlängert

Kriterien

  • Sind Sie Kleinunternehmer oder Verbraucher?
  • Vertrag / Dauerschuldverhältnis
  • vor 08.03.2020 unterschrieben
  • nicht Miete oder Pacht, Arbeits- oder Darlehensvertrag
  • Wesentliches Dauerschuldverhältnis (dient Abdeckung von Lebensunterhalt)
  • Erbringung der vertraglichen Leistung nicht möglich, ohne Gefährdung eines angemessenen Lebensunterhalts (Verbraucher) oder ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs (Kleinunternehmer)
  • Coronavirus-Pandemie ist Ursache
  • keine Unzumutbarkeit für Gläubiger
  • falls doch Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts, dann hat Verbraucher /Kleinunternehmer Recht zu Kündigung

Sollte all das auf sie zu treffen, können Sie von einem Zahlungsaufschub Gebrauch machen.

Für Mietverträge findet der Abs. 2 Anwendung.

Die Wirkung von Art. 240 § 2 EGBGB gibt dem Mieter kein direktes Leistungsverweigerungsrecht. Sie schließt eine Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, aber auch eine nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen nicht gezahlter Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 aus.

Danach wird das Recht der Vermieter zur Kündigung der Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume ausgeschlossen, wenn der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 zwar trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, dabei jedoch glaubhaft macht, dass die Nichtleistung auf den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona – Pandemie beruht.

Sonstige Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Achtung:

Folgendes Problem könnte sich ergeben – Kommt der Mieter während der Mietzeit in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter dazu berechtigt, sich aus der Kaution zu befriedigen, wenn eine Forderung rechtskräftig festgestellt, unstreitig oder offensichtlich begründet ist (etwa BGH, Urteil vom 7.5.2014 – VIII ZR 234/13, Rn. 11).

Die Mietforderung an sich ist hier aber unstreitig oder offensichtlich begründet. Der Vermieter kann danach auch die Wiederauffüllung der Kaution verlangen.

Das Abbezahlen der drei Monatsmieten für April, Mai und Juni 2020 wird dem Verbraucher bis zum 30.06.2022 gewährt. Aufgrund von danach noch offenen Mietschulden kann dann wieder gekündigt werden, auch wenn diese Mietschulden sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. April am 30.6.2020 beziehen.

Bei Verbraucher Darlehensverträgen gilt grundsätzlich Ähnliches.

In Art. 240 EGBGB wird ein neuer § 3 eingeführt. Dieser besagt, dass zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällige Darlehensforderungen kraft Gesetzes für drei Monate gestundet werden.

Voraussetzung ist, dass die Verträge vor dem 15.3.2020 geschlossen wurden.

Die Tilgung der Schuld, die eigentlich zum 1.4.2020 fällig wäre, wird nun mehr erst zum 1.7.2020 fällig.

Während dieser Zeit sollen Verbraucher vor einer Kündigung des Darlehens wegen (corona-bedingtem) Zahlungsverzug geschützt sein. Die Regelung betrifft Darlehensansprüche, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 fällig werden.

Der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer können sodann für den Zeitraum ab dem 1.7.2020 eine Einigung über die Rückzahlungsmodalitäten untereinander treffen.

Die Verbraucher brauchen sich aber keine Sorgen zu machen, dass ab dem 01.07.2020 auf einmal zwei Darlehensraten fällig werden, falls Darlehensgeber und Darlehensnehmer keine Einigung erzielen können. Der Verbraucherdarlehensvertrag wird einfach „nach hinten um drei Monate verlängert.“ So wird dem Verbraucher auch tatsächlich eine für ihn notwendige Zahlungspause gegönnt, denn Einnahmen wird er in der Zeit der Corona-Pandemie nicht erbringen können.

Wenn der Verbraucher, der gerade deswegen die Zahlungspause braucht, weil er aufgrund der Corona Pandemie während dieser Zeit keine Einnahmen erzielt, auf einmal mit monatlich doppelten Ausgaben rechnen müsste, würde es den Zweck des § 240 EGBGB weit verfehlen.

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    Alica Frick ValiulovaRechtsanwältin