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Wir betreuen Sie in allen Fragen der unerlaubten Bildnutzung.

Dem Rechteinhaber, also Ihnen als Urheber der Bilder steht ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn Ihre Bilder unerlaubt verwendet werden. Wenn Sie als Urheber nicht genannt werden, so können Sie sogar die doppelte Lizenzgebühr verlangen!

Lichtbild und Lichtwerk

Zuerst müssen wir unterscheiden zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild. Fehlt es bei der streitgegenständlichen Fotografie an ausreichender Schöpfungshöhe, so handelt es sich lediglich um ein Lichtbild (Urlaubsfotos und Partybilder). Fotografien jedoch genießen den Schutz als Lichtbildwerke gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Sie stellen individuelle Werke im Sinne des Gesetzes da, sind das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers. Dies ist bei künstlerischen und ästhetischen Fotos der Fall. Es ist in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung. Auch Teile eines Lichtbildes können urheberrechtlich geschützt sein (LG München, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07).

In beiden Fällen jedoch stehen dem Urheber bei unberechtigter Verwendung Unterlassungsansprüche gegen den Rechtsverletzer zu. Lediglich bei der Bemessung des Schadenersatzes ist dies von Bedeutung.

Schadenersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 Satz eins UrhG sind entgangene Gewinne des Rechteinhabers

Sollten Sie daran Interesse haben, ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen, so müssen Sie sich über die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen im Klaren sein und dies prüfen. Nur so können Sie sich über das Werk Benutzungsberechtigung und Gewissheit verschaffen. Sollte das Bild ohne Erlaubnis vorsätzlich oder fahrlässig genutzt werden, so schuldet der Rechtsverletzer dem Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 2 Satz eins UrhG Schadenersatz.

Gemäß 249 BGB ist dann der Zustand wiederherzustellen, welcher ohne die begangene Rechtsverletzung bestanden hätte, es ist also eine Lizenzgebühr zu zahlen, die bei ordnungsgemäßer Nutzung entstanden wäre.

Ersatz des tatsächlichen Schadens

Es ist also der entgangene Gewinn des Rechteinhabers als tatsächlicher Schaden in die Berechnung einzubeziehen.

Herausgabe des Gewinns durch den Rechtsverletzer gemäß § 97 Absatz 2 Satz 2 UrhG

Kann ein tatsächlich entstandener konkreter Schaden oder Gewinn des Rechtsverletzers nicht nachgewiesen werden, bleibt dem Urheber immer noch die Möglichkeit, zur Schadensberechnung auf die Grundsätze der Lizenzanalogie zurückzugreifen.

Fiktive Lizenzgebühr statt entgangener Gewinn

Zur Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr wird herangezogen, was bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzung der urheberrechtlich geschützten Werke vereinbart worden wäre, § 97 Absatz 2 Satz 3 UrhG.

Es werden branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab herangezogen. Häufig wird auch die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) als Grundlage für die Schadensschätzung herangezogen. Die MFM Honorarempfehlung wird jedoch nicht alleine herangezogen, sondern unter Einbeziehung aller individuellen Einzelfallumstände.

Eine Umsatzsteuer kann bei Schadenersatz Zahlungen nicht mit geltend gemacht werden, da Schadenersatzzahlungen kein Entgelt darstellen. Die Zahlungen müssen aber als Betriebseinnahme versteuert werden, sollte Ihnen der Schadensersatz gezahlt werden.

Dem Urheber steht es also frei, ob er einen konkreten Schaden oder den Gewinn des Rechtsverletzers, falls er diesen nachweisen kann, geltend machen möchte, oder aber ob der Urheber auf die Grundsätze der Lizenzanalogie zurückgreift und so den Schaden beziffert.

Es wird dabei angenommen, was die Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als branchenübliche Vergütung für die Nutzung des Bildes vereinbart hätten.

Unterlassen der Nennung des Urhebers

Gemäß § 13 Satz 1 UrhG steht dem Urheber ein Recht auf Nennung seiner Urheberschaft an seinem Werk zu. Bei unterlassener Nennung des Urhebers ist vom Rechteverletzer ein zusätzlicher Aufschlag an den Urheber zu zahlen.

Sind Sie Berufsfotograf und wurden Ihre Bilder unerlaubt im gewerblichen Umfeld genutzt, so muss bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis neben der fiktiven Lizensgebühr ein zusätzlicher Aufschlag von 100% an den Urheber gezahlt werden.

„Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennungder Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von (in diesem Fall) 100 Euro verlangen. Die Höhe der fiktiven Lizensgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines Zuschlags auf die fiktive Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist“, so der BGH in seinem Urteil vom 15.01.2015, AZ I ZR 148/13.

Diesen Aufschlag können Sie jedoch ausschließlich als Berufsfotograf geltend machen und nicht bei privat erstellten Aufnahmen, die beispielsweise bei Ebay.

Gerne können wir Sie hierzu unverbindlich beraten.

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    Alica Frick ValiulovaRechtsanwältin